Allgemeines z. Laerm Beeintraechtigung
Zustaendigkeit
Beurteilung/Grenzwerte Laermschutz
Gesetze
BImSchG
Das
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), als Grundlagengesetz bezüglich
Industrie, Gewerbe, Anlagen, Fahrzeugen, Straßen, Schienenwegen, Planung und
Immissionswerten (u.a. §§ 1-3, 4, 22, 32, 38, 41-43, 47a, 48, 50) ist ein Gesetz
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen. Zur Beurteilung
einzelner Sachgebiete dienen die dazugehörigen Verordnungs- und
Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1)
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die
nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
herbeizuführen.
(2)
Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den
Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur_ und sonstige Sachgüter
einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen
und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3)
Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und
ähnlichen Erscheinungen.
(4)
Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der
natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub,
Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5)
Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie
Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten
durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche
Verkehrswege.
(6)
Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die
praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert
erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die
mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.
(7)
Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder
sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige
Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
§
22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
(1) Nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß
1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik
vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein
Mindestmaß beschränkt werden und
3. die
beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden
können.
Die Bundesregierung
wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund der Art oder Menge
aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlage zu bestimmen, für die die
Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht
gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die
Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen oder Geräusche gerichtet ist.
§
41 Straßen und Schienenwege
(1)
Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von
Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50
sicherzustellen, daß durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik
vermeidbar sind.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu
dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
§
47a Lärmminderungspläne
(1) In
Gebieten, in denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen
werden oder zu erwarten sind, haben die Gemeinden oder die nach Landesrecht
zuständigen Behörden die Belastung durch die einwirkenden Geräuschquellen zu
erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen.
(2)
Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde hat für Wohngebiete
und andere schutzwürdige Gebiete Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in den
Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen
werden oder zu erwarten sind und die Beseitigung oder Verminderung der
schädlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen gegen
verschiedenartige Lärmquellen erfordert. Bei der Aufstellung sind die
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.
(3)
Lärmminderungspläne sollen Angaben enthalten über
1. die
festgestellten und die zu erwartenden Lärmbelastungen,
2. die
Quellen der Lärmbelastungen und
3. die
vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung oder zur Verhinderung des weiteren
Anstieges der Lärmbelastung.
§
50 Planung
Bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen
auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf
sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
LImSchG
Das
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) gilt für die Errichtung und für den
Betrieb von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit dadurch
schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.
§ 3
(1)
Jeder hat sich so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden
werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar
ist.
(2)
Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen
für die Einhaltung der Pflichten des Absatzes 1 zu sorgen.
(3)
Bei der Errichtung von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
zu treffen. Der Stand der Technik ist einzuhalten, soweit dies im Einzelfall
nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
§ 6
Ermittlung von schädlichen Umwelteinwirkungen
Die
Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen
im Hinblick auf Vorhaben, die für den Immissionsschutz bedeutsam sind, zu
ermitteln oder ermitteln zu lassen; die Verpflichtung besteht nicht, soweit
entsprechende Ermittlungen in einem behördlichen Verfahren getroffen oder vor
der Einleitung von Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten sind.
§9
Schutz der Nachtruhe
(1)
Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören
geeignet sind.
(3)
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher
Verhältnisse können die Gemeinden für Messen, Märkte, Volksfeste,
Volksbelustigungen, ähnliche Veranstaltungen und für Zwecke der
Außengastronomie sowie für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar durch
ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes
1 zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine
Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen
Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der
Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft
überwiegt.
§10
Benutzung von Tongeräten
(1)
Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente,
Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke
benutzt werden, daß unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
(2)
Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen,
Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen,
ferner in öffentlichen Badeanstalten ist der Gebrauch dieser Geräte verboten,
wenn andere hierdurch belästigt werden können.
(3)
Die Benutzung von Geräten zur Schallerzeugung oder Schallwiedergabe für Zwecke
der Wahlwerbung zu Europa_, Bundestags_, Landtags_ oder Kommunalwahlen in den
letzten vier Wochen vor der Wahl, außer am Wahltag selbst, durch an der Wahl
teilnehmende Parteien, Wählergruppen oder sonstige politische Vereinigungen ist
zulässig. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung das Nähere
regeln.
(4)
Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden
privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 im
Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt
und mit Auflagen verbunden werden. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. Außerdem
können die Gemeinden abweichend von Absatz 2 zeitlich begrenzte Darbietungen in
innerstädtischen Fußgängerzonen, insbesondere Musikdarbietungen, durch
ordnungsbehördliche Verordnung allgemein zulassen und die dabei zu beachtenden
Anforderungen festlegen.
(5)
Die Absätze 1 und 2 finden auf rechtlich vorgeschriebene Signal_ und
Warneinrichtungen sowie auf Geräte, die im Rahmen eines öffentlichen
Verkehrsbetriebes verwendet werden, keine Anwendung.
BGB
§
906 Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) Der
Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen,
Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen
Grundstück ausgehenden Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die
Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor,
wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz_ und Richtwerte
von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht
überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das
gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine
ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht
durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich
zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann
er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in
Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines
Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
Ordnungswidrigkeitengesetz
§
117 Unzulässiger Lärm
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen
oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die
Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet
werden kann.
StVO
§
30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
(1)
Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare
Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren
unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.
Unnützes Hin_ und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten,
wenn andere dadurch belästigt werden.
(2)
Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die
Nachtruhe stören können.
(3) An
Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen
nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
§
45
Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen
(1)
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder
Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs
beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben
sie
1.zur
Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.zur
Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.zum
Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen
BauGB
Das Baugesetzbuch
(BauGB) §1 Abs.5, Nr. 1 spricht von der Schaffung gesunder Wohn-und
Arbeitsverhältnisse und erwartet auch hinsichtlich des Lärmschutzes eine
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (BauGB §1 Abs. 6).
§1
Abs. 5: Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
Nr.1:
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sind insbesondere zu
berücksichtigen.
§1a
Abs. 3: Die Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen eines
Vorhabens auf die Umwelt entsprechend dem Planungsstand
(Umweltverträglichkeitsprüfung) sind zu berücksichtigen, soweit im Bebauungsplanverfahren
die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der
Anlage zu §3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet
werden soll.
Umweltverträglichkeitsprüfung
(1)
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil
verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit
von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfaßt die Ermittlung,
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf
1.
Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,
2.
Kultur_ und sonstiger Sachgüter.
Sie
wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die
Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden
die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung
aller Umweltauswirkungen, einschließlich der Wechselwirkungen, zusammengefaßt.
(2)
Vorhaben sind nach Maßgabe der Anlage zu § 3
1. bauliche
Anlagen, die errichtet und betrieben werden sollen,
2.
sonstige Anlagen, die errichtet und betrieben werden sollen,
3.
sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft;
4. die
wesentliche Änderung einer Anlage nach den Nummern 1 und 2, soweit sie erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.
§ 3
Anwendungsbereich
(1)
Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen die Vorhaben, die in der Anlage
zu diesem Gesetz aufgeführt sind.
FstrG
Das
Bundesfernstraßengesetz (FstrG) regelt, dass Lärmschutz bereits bei der Planung
von Straßen zu erfolgen hat. Nach §17 Abs. 4 muß der Träger der Straßenbaulast
die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen tragen, die für das öffentliche
Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen notwendig sind.
Das Fluglärmgesetz
dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und
erheblichen Belästigungen durch Fluglärm.
2.
Verordnungen
8. BImSchV
Achte Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung).
Diese Verordnung gilt
für das Inverkehrbringen und den Betrieb von Rasenmähern.
Aufgehoben durch die32.
BImSchV
15. BImSchV
Fünfzehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Baumaschinenlärm-Verordnung.
Diese Verordnung gilt
für das Inverkehrbringen von Baumaschinen, wie sie zu Arbeiten auf Baustellen
der Bauwirtschaft dienen und für die zulässige Geräuschemissionswerte durch
eine in § 3 Abs. 1 genannte Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften
festgelegt sind. Geräuschemissionswerte sind Schalleistungspegel (LWA) sowie
Schalldruckpegel (LpA) am Bedienerplatz.
Aufgehoben durch die
32. BImSchV
16. BImSchV
Für den Bau oder die
Änderung von Straßen gilt die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) mit
ihren Immissionsgrenzwerten für verschiedenen Gebietarten.
18. BImSchV
In der
Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV) ist geregelt, welchen
Anforderungen Sportanlagen zum Schutz vor Geräuschimmissionen genügen müssen.
Zu einer Sportanlage zählen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in
einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Zur Nutzungsdauer
der Sportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des
Zu- und Abgangs. Diese Verordnung nennt Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit
der Nutzung und Tageszeit. Für die Berechnung der Verkehrsgeräusche ist das
Berechnungsverfahren der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung sinngemäß
anzuwenden
24. BImSchV
Vierundzwanzigste
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung)
Die Verordnung legt Art
und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume
in baulichen Anlagen fest, soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung
öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen
die in § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036)
festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
32.
BImSchV
Zweiunddreißigste
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung)
Diese Verordnung gilt
für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen
von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Maschinen und Geräten in den
Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Lärmschutz-Richtlinien-StV
Nach der Lärmschutz-Richtlinien-StV
können Verkehrsbeschränkungen und Verbote aus Gründen der Sicherheit und
Ordnung angeordnet werden ( siehe § 45 der StVO).
3. Richtlinien
/ Erlasse / DIN / VDI
Für städtebauliche
Abwägungsbelange wird die DIN 18005 "Schallschutz im
Städtebau" mit den entsprechenden Orientierungswerten verwendet.
Freizeitanlagen sind Anlagen im Sinne des §3
Abs. 5 BImSchG. Definitionen, Grundlagen für die Ermittlung der Geräusche
sowie Immissionsrichtwerte sind in dem Runderlaß des Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft v. 11.10.97 zusammengefaßt (Siehe auch MusterVwV
zur TA-Lärm von Mai 95). Für Freizeitanlagen gilt die allgemeine
Grundpflicht aus § 22 BImSchG; danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu
vermeiden oder zu vermindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich
ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu
beschränken.
Die TA-Lärm
findet ihre Anwendung in der Gewerbeordnung und nennt Immissionsrichtwerte für
gewerblichen Lärm.
RLS-90 (Richtlinien für den
Lärmschutz an Straßen)
VDI 2058 (Beurteilung von Arbeitslärm in
der Nachbarschaft)
VlärmSchR 97 (Richtlinien für den Verkehrslärmschutz
an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes)
VDI 2720 Blatt 1 (Schallschutz durch
Abschirmung im Freien)
VDI 2720 Blatt 2 (Schallschutz durch
Abschirmung in Räumen)
VDI 2571 (Schallabstrahlung von
Industriebauten)
Akustik 03 (Richtlinie zur Berechnung der
Schallimmissionen von Schienenwegen)
DIN 4109 Teil 6 (Schallschutz im
Hochbau)
DIN 4100 (Schallschutz von Wohnungen)
Diverse VDI und DIN zur
Lärmmessung
Diskothekenerlaß,
Schreckschußapparate, Altglas-Container
Gerichtsurteile siehe gesonderte Aufstellung